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Der Verein im Internet

Im Vordergrund steht hier die Information der Nutzer, also derjenigen Personen, die die Homepage des Vereins oder dessen soziale Medien besuchen. Bis heute gilt hier das Telemediengesetz (TMG). Weitere Informationspflichten ergeben sich aus dem Medienstaatsvertrag (z. B. §§ 18, 19, 54), der zur Zeit der Drucklegung dieses Buchs ratifiziert, aber noch nicht in Kraft getreten war. Die EU-Kommission plant die Vorlage einer E-Privacy-Verordnung, die das EU-Parlament verabschieden muss. Der Zeitpunkt der Vorlage bzw. Verabschiedung können derzeit aber noch nicht abgesehen werden. Es wird sogar die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass es überhaupt nicht zu einer Verabschiedung kommt.

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