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Der Zweckbetrieb „Krankenhaus“ – Teil 1

Krankenhäuser dienen nicht nur der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, sie stellen mit 122 Milliarden Euro Jahresumsatz auch einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor in Deutschland dar.
Nach den Eckdaten der Deutschen Krankenhausgesellschaft v. 11.03.2021 gab es 2019 in 1.914 Krankenhäusern 494.326 aufgestellte Betten mit 139,2 Millionen Belegungstagen und 19,4 Millionen Fallzahlen. Die durchschnittliche Bettenauslastung lag 2019 bei 77,2 %. Das ärztliche Personal umfasste in 2019 167.952 Vollkräfte, das nichtärztliche Personal 760.145 Vollkräfte. In vielen Regionen ist das Krankenhaus der größte Arbeitgeber. Krankenhäuser werden überwiegend von öffentlich-rechtlichen Trägern, freigemeinnnützigen Organisationen und juristischen Personen des Privatrechts betrieben.
Der erste Teil dieses Aufsatzes behandelt die Trägerschaft und die Leistungen eines Krankenhauses, die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67 AO und die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben des Zweckbetriebs „Krankenhaus“. Der zweite Teil wird die Steuerbegünstigungen nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG), dem Gewerbesteuergesetz (GewStG), dem Grundsteuergesetz (GrStG) und dem Umsatzsteuergesetz (UStG) darstellen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.01.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 1 / 2023
Veröffentlicht: 2023-01-01
Dokument Der Zweckbetrieb „Krankenhaus“ – Teil 1