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Deutsche Abzugsteuern auf Brutto-Lizenzzahlungen in DBA-Ländern

Inländische Unternehmen zahlen häufig auf mit ausländischen Anbietern mit Sitz vorrangig in DBA-Ländern vertraglich vereinbarten Nutzungen von Patenten jährlich beachtlich hohe Lizenzen in EUR, z. B. für die Auswertung von Software-Rechten. Auf derartige Lizenzzahlungen an im DBA-Ausland ansässige Lizenzgeber sind gemäß §§ 49 Abs. 11 Nr. 9, 50a Abs. 2, 50d EStG im Inland in aller Regel deutsche Abzugsteuern (Quellensteuern) zu entrichten. Nach § 50 Abs. 2 EStG gilt bei Inlandseinkünften solcher „beschränkt Steuerpflichtiger“ durch einen Steuerabzug an der Quelle die deutsche Steuerpflicht auf derartige, in das andere DBA-Land fließende Lizenzvergütungen grundsätzlich als abgegolten (Ausnahme: Der ausländische Zahlungsempfänger beantragt, aus welchen Gründen auch immer, im Inland eine Jahresveranlagung bezüglich seiner inländischen Einnahmen bei dem hierfür zuständigen Finanzamt, § 50 Abs. 2 Nr. 5 EStG.). Bei beschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Firmensitz in einem Land, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen hat, ist für Anmeldungen und Abführungen von inländischen Abzugsteuern auf derartige Zahlungen an Berechtigte in DBA-Länder, aber auch für mögliche „Erstattungen“ solcher Quellensteuern nach DBA an sie – aufgrund von förmlichen „Freistellungsbescheinigungen“ nach dem jeweiligen DBA auf Antrag dieser Zahlungsempfänger hin – seit 2014 das „Bundeszentralamt für Steuern“ (BZSt) in Bonn nurmehr allein zuständig.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.10.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 10 / 2017
Veröffentlicht: 2017-10-10
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