Die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Aktuelle Entwicklungen
Im Zusammenhang mit der Arbeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (Fehlverhaltensbekämpfungsstellen) im Sinne des § 197a SGB V bzw. § 47a SGB XI findet seit vielen Jahren nicht nur eine regelmäßige Kommunikation der Stellen untereinander, sondern auch mit Dritten statt, beispielsweise dem Sozialhilfeträger oder den Ermittlungsbehörden, insbesondere mit zunehmender Tendenz (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaften. Hierbei werden oftmals neben den Abrechnungsdaten, sog. Routinedaten, auch „sensible“ Versichertendaten, zu denen unter anderem die medizinische Anamnese, Behandlungsdaten sowie Behandlungsmaßnahmen gehören, angefordert. Es stellt sich folglich die Frage, ob die Übermittlung derartiger Daten rechtlich erlaubt ist („ob“) und in welcher Art und Weise ein Datentransfer stattfinden sollte („wie“).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-04 |