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Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und Einspruchsentscheidungen bei unbekanntem Aufenthalt oder bei Inhaftierung im Gefängnis (§ 122 AO)

Ein einfaches Steuerrecht setzt eine Mitwirkung der Steuerpflichtigen voraus. Die allgemein gewollte Vereinfachung des Steuerrechts kann aber bereits an der Bekanntgabe scheitern. Verwaltungsakte müssen bekannt gegeben werden, um wirksam zu werden. Das folgt aus § 124 AO. Jede Bekanntgabe setzt jedoch voraus, dass eine Anschrift bekannt ist, an die bekannt gegeben werden kann. Sonst wird das Verfahren schwerfälliger und komplizierter.

Seiten 133 - 140

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.05.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2011
Veröffentlicht: 2011-05-03
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