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Die Direktvergabe an einen internen Betreiber nach der VO 1370
Oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu Auslegung und Bedeutung der Tatbestandsvoraussetzungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO 1370) ist am 3. 12. 2009 in Kraft getreten. Danach gilt der Grundsatz, dass dann, wenn eine zuständige Behörde einem Betreiber eines öffentlichen Personenverkehrsdienstes ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Anforderungen, die das betroffene Unternehmen unter Berücksichtigung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht oder nicht im gleichen Umfang oder zu den gleichen Bedingungen übernehmen würde, gewährt, dies im Rahmen eines so genannten öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu erfolgen hat. Nach Maßgabe der VO 1370 hat dabei eine Vergabe eines solchen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu erfolgen, wobei der von der Verordnung verwendete Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nicht mit dem Begriff des vergaberechtlichen Dienstleistungsauftrags gemäß § 99 Abs. 4 GWB identisch ist. Im Rahmen der VO 1370 hat der öffentliche Dienstleistungsauftrag vielmehr eigenständige rechtliche Bedeutung. So haben danach öffentliche Dienstleistungsaufträge über ausschließliche Rechte oder Ausgleichsleistungen bestimmte Mindestinhalte gemäß Art. 4 VO 1370 zu erfüllen. Auch erfasst der öffentliche Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370 jede denkbare rechtliche Handlungsform unabhängig davon, ob es sich um einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag, eine Dienstleistungskonzession oder etwa einen Verwaltungsakt handelt.

Seiten 355 - 358

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2011.09.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 9 / 2011
Veröffentlicht: 2011-09-02
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