Die Explosion beim Flämmen in einem Kellerraum
Grobe Fahrlässigkeit durch Verstoß gegen Gefahrstoffrecht, sicherheitswidrige Zeitvorgabe und unzureichende Unterweisung – auch nicht in Muttersprache
Der Geschäftsführer eines auf dem Gelände der „Senckenbergischen Naturforschenden Anstalt“ mit Dach- und Abdichtungsarbeiten beauftragten Unternehmens wies einen seit Jahren hiermit beschäftigten, nicht gut Deutsch sprechenden Mitarbeiter J an, eine bituminöse Abdichtung in einem 15 qm großen Raum mit nur einer Tür und ohne Fenster unterhalb einer Tiefgarage anzubringen. Nach Aufbringung des Bitumen-Voranstrichs, „einem Gefahrstoff, bei dessen Verarbeitung die Bildung eines explosionsfähigen und leicht entzündlichen Dampf-Luftgemisches möglich ist“, legte J „zunächst eine Pause ein, während der die Tür geöffnet war. Als er dann den Raum mit dem Flämmgerät betrat, entzündete sich das explosionsfähige Gemisch schlagartig“. J erlitt Verbrennungen 2. und 3. Grades. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) verlangte ihre Sozialleistungs-Aufwendungen in Höhe von € 53.000,– von der beauftragten GmbH.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-08 |