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Die Gewinnerzielungsabsicht im Fokus der Außenprüfung

Nebenberuflich ausgeübte Gewerbebetriebe oder selbstständige Tätigkeiten, die abhängig beschäftigte Stpfl. oder deren Ehegatten betreiben, sind an sich nichts Schlechtes. Das unternehmerische Tätigwerden in der Freizeit macht aus Angestellten und Beamten Chefs, verschafft zusätzliche Erfüllung jenseits des Brotberufs und nicht selten auch ein gewisses Zusatzeinkommen. Was die Finanzverwaltung an solchen Betrieben freut, sind die Steuereinnahmen; ärgerlicher dagegen sind die regelmäßig erklärten Verluste, die von den Stpfl. vorwiegend aus privaten Gründen und Neigungen hingenommen zu werden scheinen.

Wer kennt nicht die Bezieher von Einkünften aus §§ 15 und 18 EStG, bei denen Jahrein Jahraus nur Verluste deklariert werden und bei denen die Würdigung aller Umstände die starke Vermutung nährt, dass Aufwendungen der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich verlagert werden? Bei manchen dieser Betrieben fragen sich die Bearbeiter in den Finanzämter zu Recht, wie die Betriebsführung durch den Stpfl. angesichts der zeitlichen Belastungen durch den Hauptberuf „nebenher“ bewältigt werden kann, wenn die Unternehmung wirklich Gewinne abwerfen soll.

Die Sachverhalte sind aufgrund der Aktenlage meist nur schwer zu ermitteln und rufen geradezu nach Aufklärung. Es ist kein Geheimnis, dass angesichts der in den Veranlagungsbezirken vorherrschenden personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen derartige vertiefte Prüfungen nur in den seltensten Fällen möglich sein werden. Umso größere Bedeutung kommt dadurch der Arbeit der Außendienste zu. Meist lässt der Veranlagungsdienst die Fälle durchlaufen, veranlagt sie vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Fällt in den Veranlagungsbezirken dann irgendwann auf, dass es wohl doch nicht mit rechten Dingen zugeht, werden die aktuell deklarierten Verluste mit dem Stigma der „Liebhaberei“ versehen und nicht anerkannt. Die Steuerfälle werden sodann mit der Hoffnung zur Außenprüfung gemeldet, dass die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen der vergangenen Veranlagungszeiträume dort noch zutreffend ermittelt werden können.

Im Nachhinein scheint dies aber problematisch zu sein, sofern man der Kritik Glauben schenken mag, die von Beraterseite laut wird: Die unter Statistikdruck stehende Betriebsprüfung kläre nicht ausreichend die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen, sondern beschränke sich häufig auf Ausführungen zur angeblich einschlägigen Rspr.. Vielleicht greift diese Kritik zu kurz, denn häufig findet der Prüfer vor Ort eine Buchführung vor, deren Ordnungsmäßigkeit er sich mühevoll zusammenbasteln darf. Planbilanzen, Finanzpläne und prospektive Kapitalflussrechnungen des Stpfl., die an sich geeignete Prognoseinstrumente für die Prüfung der Totalgewinnprognose darstellen können, sind zumeist nicht vorhanden. Die Anforderungen an die Buchführung nebenberuflich tätiger Gewerbetreibender oder Selbstständiger dürfen freilich auch nicht zu hoch angelegt werden.

Aber man muss gleichwohl auch sehen, dass der Prüfer selten eine professionell unterstützte Buchführung vorfindet, wie sie bei „vollkaufmännisch“ arbeitenden Unternehmen absoluter Standard ist. Der Verf. hat bereits andernorts vorgeschlagen, nebenberuflich tätige Unternehmer zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Verlusterklärung bzw. schon bereits kurz nach der Betriebseröffnung durch den Innendienst (Veranlagungsbezirke) anzuhören und anhand der beigebrachten Fakten zu versuchen, die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der Veranlagung vorzunehmen.

Hat man dies bei der Veranlagung unterlassen und der Außenprüfung einen – dort ebenso beliebten – „Liebhaberei“-Fall gemeldet, stellt sich die Frage, wie der Außendienst das Schiff noch schaukeln können soll. Der Beitrag möchte anhand des zentralen Begriffs der „Gewinnerzielungsabsicht“ Anregungen geben, woraus unter Beachtung der Vorgaben der einschlägigen Rspr. objektive Erkenntnisse über dieses subjektive Tatbestandsmerkmal gewonnen werden können. Außenprüfer können fraglos erstklassige Arbeit verrichten, wenn sie eine Buchführung vorfinden, welche den üblichen Standards entspricht.

Wenn aber eine ordnungsgemäße Buchführung nicht vorhanden ist, helfen Vermutungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer sog. „inneren Tatsache“ nicht weiter. Der Prüfer muss in diesen Fällen gezielt nach anderen objektiven Beweisanzeichen suchen und diese im Wege einer Indizienkette zu einem aussagekräftigen Bild zusammenfügen, welches den Schluss auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Stpfl. rechtfertigt.

Seiten 265 - 272

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.09.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2004
Veröffentlicht: 2004-09-01
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Dokument Die Gewinnerzielungsabsicht im Fokus der Außenprüfung