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Die Kassenführung im bargeldintensiven Betrieb am Beispiel des Friseurs (§§158, 162 AO)
Steuerhinterziehung bei Verwendung von Registrierkassen

Bargeld verleitet erfahrungsgemäß zur teilweisen Nichterfassung der betrieblichen Barerlöse. Das gilt auch, wenn Registrierkassen verwendet werden. Beim sog. mobilen Payment ist das anders, weil dort Belege entstehen. Deshalb werden regelmäßig alle Formen der Rechnung, der Erteilung von Quittungen und Kassenbons vermieden, um Kontrollmöglichkeiten zu verhindern. Im Friseurgewerbe sind Quittungen und Kassenbons die totale Ausnahme, selbst wenn eine Registrierkasse verwendet wird. Das erhöht das Misstrauen des Prüfers.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.10.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 10 / 2016
Veröffentlicht: 2016-10-04
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