Die Mithilfe von Freunden oder Verwandten beim Eigenbau
Die Mithilfe von Freunden oder Verwandten bei Eigenbaumaßnahmen steht oft nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie dies die zahlreichen Abgrenzungsbeispiele aus der Rechtsprechung belegen. Zunächst zu den Begriffen: Für die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten im Sinne von 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand im kommunalen Bereich zuständig, also die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehrunfallkassen (vgl. § 185 Abs. 2 SGB VII), wobei Beiträge nicht erhoben werden (sog. kurze, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-08 |