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Die rabiate Chefin: ein Fall zur Abgrenzung des „privaten“ vom „betrieblichen“ Handlungsbereich

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst grundsätzlich nur den „betrieblichen“ Handlungsbereich sowie zusätzlich noch die in §§ 2, 3 und 6 SGB VII aufgelisteten sonstigen Tätigkeiten (als Schüler und Student, als Lebensretter, u. v. a.). „Privates“ oder „eigenwirtschaftliches“ Handeln ist von diesem Schutz ausgeschlossen, wobei dieser Ausschluss – wie die zweite der hier aufgeführten aktuellen Gerichtsentscheidungen belegt – auch sehr weitreichend sein kann. Entscheidend für die Differenzierung nach „betrieblich“ und „privat“ ist auch nicht der Ort der Handlung, sondern die entsprechende Handlungstendenz, ob also eine Tätigkeit „betrieblich“ motiviert ist oder nicht (vgl. dazu zur Übersicht Ziegler, in Becker/Franke/Molkentin (hg.), Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch VII, 4. Auflage 2014).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.01.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 1 / 2019
Veröffentlicht: 2019-01-07
Dokument Die rabiate Chefin: ein Fall zur Abgrenzung des „privaten“ vom „betrieblichen“ Handlungsbereich