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Die rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) Nr. 1191/69: Besser spät als nie – Das Urteil des BVerwG vom 19.10. 2006 –

Nach der Verkündung des Revisionsurteils in der Sache Kalmer GmbH gegen Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH durch das Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2006 rollte eine Welle der Erleichterung durch die für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Stellen. Zwar hatte die beklagte Landesnahverkehrsgesellschaft als Funktionsnachfolgerin der vormaligen Bezirksregierung das Verfahren verloren. Die Kalmer GmbH hatte sich mit ihrer den Instanzenzug bereits seit Anfang 1999 beschäftigenden Klage durchgesetzt und eine Aufhebung einer 1998 erteilten eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung erreicht. Aber – und das allein schien wesentlich – das Gericht hatte letztinstanzlich festgestellt, dass es sich bei der in § 8 Abs. 4 PBefG angelegten Unterscheidung zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren um eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der ÖPNV-Verordnung VO (EWG) Nr. 1191/69 handelt. Damit stand fest, dass eigenwirtschaftliche Verkehre nach § 13 PBefG ohne Berücksichtigung des aufwendigen Ausgleichsverfahrens der Verordnung zu genehmigen sind. Rechtsauffassungen wie die der hessischen Landesregierung, die die Verordnung durchgängig anwenden wollte, sind damit vom Tisch. Dennoch scheint es notwendig, Wasser in den Wein zu gießen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar ein wichtiger Schritt. Es hat ein lange und kontrovers diskutiertes Rechtsproblem gelöst. Möglicherweise hat es aber auch ein anderes verdeutlicht, das vor dem Hintergrund der kommenden EU-ÖPNV-Verordnung eine grundlegende Veränderung des Genehmigungsverfahrens nach dem PBefG erfordert.

Seiten 103 - 110

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2007.03.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 3 / 2007
Veröffentlicht: 2007-03-01
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