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Inhalt der Ausgabe 07/2013

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Editorial

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Abhandlungen

Aktuelle Änderungen der Versicherungs- und Beitragspflicht für Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI unterliegen Personen in der Zeit der Rentenversicherungspflicht, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne der Pflegeversicherung nicht erwerbsmäßig pflegen. Die Pflegekassen haben die Beiträge nach näherer Vorschrift des § 166 SGB VI zu zahlen.

Die Einigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten für Rentenberater, Rechtsanwälte und registrierte Erlaubnisinhaber

Die selbstständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Berufsgesetze erlaubt wird. Andere eigenständige Berufsgesetze in diesem Sinne sind insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und das „Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz“ (RDGEG).

Zu den Voraussetzungen der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX – zugleich Anmerkungen zum Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 15.11.2012

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Diese Regelung knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des „Grades der Schädigungsfolgen“ (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen.

Rentenanpassung zum 1. Juli 2013

Im gesetzlich vorgesehenen Einjahresrhythmus (§ 65 SGB VI) sind die Renten wieder zum 1.7.2013 der laufenden Lohnentwicklung angepasst worden. Die anpassungsfähigen Rentenbeträge steigen ab diesem Zeitpunkt in den alten Bundesländern um 0,25 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,29 Prozent. In diesem Umfang hat sich auch der jeweils maßgebende aktuelle Rentenwert (§§ 68, 255a, 225e SGB VI) erhöht. Die Anpassungssätze sind neben weiteren Faktoren das Resultat der unterschiedlichen Bruttolohnentwicklung im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem Vorjahr (also 2012 gegenüber 2011). Dieser Entwicklung folgen die Renten nunmehr – getrennt nach beiden Landesteilen – mit halbjähriger Verzögerung. Rechtsgrundlage der jetzigen Rentenanpassung ist unter Berücksichtigung der im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs verankerten Anpassungsformel (§§ 68, 255a SGB VI) die von der Bundesregierung auf der Ermächtigungsgrundlage der §§ 69 und 255b SGB VI beschlossene Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (RWBestV 2013), die nach Zustimmung des Bundesrats am 1.7.2013 in Kraft getreten ist.

Rentenanwärterin in der Zwickmühle

Meiner am 11.01.1951 geborenen Mandantin B. empfahl ich im Sommer 2009, rückwirkend ab Januar 2009 regelmäßig freiwillige Mindestbeiträge zu zahlen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
• Geklärtes Konto bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung – an der Kontenklärung hatte ich mitgewirkt.
• Eine unbefristete Anerkennung als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50.
• Letztes sozialversicherungspflichtiges Entgelt am 18.4.2006, danach keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten.
• Weil nach dem 40. Lebensjahr nur für 38 Monate Pflichtbeiträge nachgewiesen waren, kam eine Altersrente für Frauen nicht in Betracht.

Fallstricke beim Auslandseinsatz in den USA

Ein seit über neun Jahren in gehobener Position versicherungspflichtig angestellter Mitarbeiter M., 52 Jahre alt, kam mit seinem in St. ansässigen Arbeitgeber überein, für die Dauer von drei Jahren, beginnend am 1.März 2010, bei der amerikanischen Tochtergesellschaft in Houston eine leitende Position zu übernehmen. Folgende arbeitsrechtlich relevanten Regelungen wurden vereinbart:
1. An die Stelle des bestehenden Arbeitsvertrags trat eine Auslandsvereinbarung „Foreign Assignment Agreement“, die zwischen dem Mitarbeiter und der hundertprozentigen amerikanischen Tochtergesellschaft abgeschlossen wurde. Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber nicht mehr das deutsche Mutterunternehmen, sondern die in Houston ansässige Gesellschaft war.

Theoretische Sachkunde für Rentenberater

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist die zur Registrierung als Rentenberater erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV nachzuweisen.

Zum Zeitgeschehen

Nachrichten aus der Sozialversicherung

18 von 16,7 Millionen Rentnerinnen und Rentnern, nämlich sieben Frauen und elf Männer, erhalten in den alten Bundesländern die höchstmögliche Monatsrente, und zwar 2.800 Euro. Sie haben während ihres Berufslebens 100 und mehr Entgeltpunkte auf ihrem Rentenkonto gesammelt. Dies geht aus der aktuellen Rentenbestandsstatistik des Bundessozialministeriums hervor. In Ostdeutschland liegt die Höchstrente bei derzeit 2.500 Euro. In deren Genuss kommen bei rund vier Millionen Rentnern fünf Männer, aber keine Frau. Die Statistik macht auch deutlich, dass 59.113 Rentnerinnen und Rentner weniger als 25 Euro Altersruhegeld im Monat beziehen. Sie haben nur kurzzeitig in die Rentenkasse eingezahlt und sind dann in andere Versorgungssysteme gewechselt, z.B. Beamte oder Soldaten. 3.765.040 Rentner müssen sich mit weniger als 300 Euro Rente im Monat begnügen. Ein Drittel der Senioren, nämlich 6.117.903, verfügt über weniger als 500 Euro Rente im Monat.

Service

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Veranstaltungshinweise

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 7 / 2013
Veröffentlicht: 2013-07-01
 

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