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Inhalt der Ausgabe 11/2013

Inhalt

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Editorial

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Abhandlungen

Versicherungsrechtliche Stellung von geringfügig Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der gesamten Sozialversicherung zum 1.1.2013 das Recht der geringfügig Beschäftigten entscheidend geändert worden. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012. So ist die maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 400 auf 450 Euro im Monat erhöht worden. Während diese Regelung allgemein gilt, wurde für die gesetzliche Rentenversicherung seit 1.1.2013 die Versicherungspflicht von geringfügig entlohnten Beschäftigten eingeführt. Die Betroffenen haben aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Besteht eine Hinweispflicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs in elektronischer Form?

§ 65 a SGG regelt die elektronische Kommunikation zwischen Beteiligten und dem Gericht. Nach dieser Norm, die durch das Justizkommunikationsgesetz – JKomG – vom 22.3.2005 in das SGG eingefügt wurde und seit 1.4.2005 in Kraft ist,1 können Beteiligte (§ 69 SGG) den Gerichten elektronische Dokumente übermitteln.

Die Bedeutung des Beteiligtenwechsels durch Rechtsnachfolge für die Verfahrensgebühr

Durch Art. 8 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes – 2. KostRMoG – vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden; die Änderungen sind zum 1.8.2013 in Kraft getreten (Art. 50 KostRMoG) und können deshalb noch nicht Anlass zu Entscheidungen zum Gebührenrecht gegeben haben.

Aus der Praxis – für die Praxis: Die Vollmacht und § 115 Abs. 6 SGB VI

Im Jahre 1994 beantragte der Bevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht bei der Deutschen Rentenversicherung für seine Mandantin eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Dieser Antrag wurde abgelehnt, der hiergegen gerichtete Widerspruch ebenfalls. Gegen diesen ablehnenden Verwaltungsakt wurde unter Vorlage einer Vollmacht Klage erhoben, gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts ebenfalls – wieder unter Vorlage einer Vollmacht – Berufung eingelegt.

Der „Behandlungsfall“ aus juristischer Sicht

Als die Bitte an mich herangetragen wurde, ein paar Worte über den „Behandlungsfall“ zu verlieren, und zwar aus der Sichtweise eines Juristen, war ich ziemlich ratlos. Denn wir Juristen pflegen ja bekanntlich nur solche Phänomene zu kennen (und im tiefsten Innern „anzuerkennen“), welche in irgendeiner Form eine mehr oder minder offizielle Verschriftlichung gefunden haben. Am liebsten suchen wir solche Phänomene in Gesetzen, die unsere spezifische tägliche Arbeit (zutreffender Weise) ganz massiv beherrschen. Hilfsweise durchforsten wir die Elaborate derjenigen Institutionen, die von etlichen unserer Fachkollegen beherrscht werden, soll heißen: der Gerichte!

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DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 11 / 2013
Veröffentlicht: 2013-11-01
 

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