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Die Schätzung im Besteuerungs- und im Steuerstrafverfahren

Die Überschrift dürfte Erstaunen hervorrufen, da die Schätzung dem Strafrecht grundsätzlich fremd ist. Eine gesetzliche Ausnahme findet sich, neben § 73 b StGB lediglich in § 40 StGB: Wird durch das Gericht eine Geldstrafe verhängt, bestimmt es die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, wobei es in der Regel von dem Nettoeinkommen ausgeht, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 StGB). Nach § 40 Abs. 3 StGB kann das Gericht die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes schätzen, was in der Praxis jedoch selten erfolgt. Anders dagegen das Steuerrecht, das den Finanzbehörden mit § 162 AO eine vereinfachte Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung und -feststellung an die Hand gibt, die in der Praxis breite Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift „hat“ das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, falls es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Obwohl es sich bei der Schätzung um ein steuerrechtliches Institut handelt, kann es auch im Ermittlungs- und/oder Strafverfahren eine entscheidende Rolle spielen. Bei der Frage, welche Besteuerungsgrundlagen einem Fall zu Grunde gelegt werden, greift die Justiz regelmäßig auf die steuerrechtliche Schätzung zurück. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Anforderungen an eine „rechtmäßige“ Schätzung nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richten.

Seiten 33 - 38

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.02.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2009
Veröffentlicht: 2009-02-06
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