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Die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven nach § 6b und § 6c EStG in der Rechtsprechung des BFH – Teil II –

Die Besteuerung der anlässlich des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen aufgedeckten stillen Reserven kann aus verschiedenen Gründen unerwünscht sein und betriebswirtschaftlich notwendige oder wünschenswerte Umschichtungen im Betriebsvermögen erschweren oder verhindern. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber durch § 6 b und § 6 c EStG für bestimmte Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeiten geschaffen, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter entweder unmittelbar oder nach Einstellung in eine steuerfreie Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Neuanschaffungen erfolgsneutral abzusetzen. Durch dieses Hinausschieben der Besteuerung will der Gesetzgeber die ökonomisch sinnvolle Anpassung der Wirtschaft an strukturelle Veränderungen produktionstechnischer, verteilungswirtschaftlicher und regionaler Art erleichtern.

Der BFH hat sich auch in den letzten Jahren in zahlreichen Entscheidungen mit den Problemen dieser erfolgsneutralen Übertragung aufgedeckter stiller Reserven im Sinne der § 6 b und § 6 c EStG auseinandergesetzt. Auch aus dieser Zeit liegen zahlreiche Entscheidungen zu den Grundsätzen und Voraussetzungen dieser Übertragungen, aber auch zu den Problemen des Umfangs und der Auflösung der Rücklage nach § 6 b EStG vor.

Die anschließende Übersicht enthält die Rechtsprechung ab 1990 und führt die in StBp 4/1991, 131 ff., aufgestellte Übersicht fort.

Seiten 70 - 75

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.03.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 3 / 2005
Veröffentlicht: 2005-03-01
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