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Dokumentationspflichten

Die Verpflichtung, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatkunden mittels eines Beratungsprotokolls ordnungsgemäß zu dokumentieren, wurde mit dem damaligen Gesetz zur verbesserten Durchsetzung von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften v. 03.07.2009 erfolgreich umgesetzt. Das Beratungsprotokoll gehört zum Alltag eines jeden Kundenberaters, und auch die Qualität der Dokumentationen hat sich in den Instituten von Jahr zu Jahr deutlich verbessert. Bei der Kommunikation Berater/Kunde hat es seitdem auch deutlich weniger Missverständnisse gegeben.
Mit der Einführung von MiFID II/MiFIR wird das bisher gültige Beratungsprotokoll in Deutschland durch die auf europäische Vorgaben beruhende Geeignetheitserklärung ersetzt. Wesentliche Änderungen ergeben sich dadurch nicht – nur die Ausrichtung ist eine Andere: Während das bisherige Beratungsprotokoll insb. den Verlauf des Beratungsgespräches wiedergeben sollte, stellt die Geeignetheitserklärung vor allem auf Anlageziele, Präferenzen und sonstige Merkmale des Kunden ab. Hierbei geht es vor allem um die schriftliche Erläuterung, warum die Empfehlung zum Kunden passt. Die Anforderungen gelten wie bisher nur für Privatkunden im Rahmen einer Anlageberatung. So gilt nach wie vor, dass eine Geeignetheitserklärung auch dann zu erstellen ist, wenn es nicht zum Geschäftsabschluss kommt. Eine Möglichkeit, auf die Erstellung der Geeignetheitserklärung zu verzichten, gibt es nicht.
Künftig ist eine Geeignetheitserklärung auch bei der Beratung in strukturierten Einlagen zu erstellen. Der Begriff der „strukturierten Einlagen“ ist mit MiFID II neu eingeführt worden. Es handelt sich dabei nicht um Finanzinstrumente gem. WpHG – sie unterliegen dennoch den Organisations- und Verhaltenspflichten, wenn sie verkauft oder beraten werden. Um strukturierte Einlagen handelt es sich, wenn sie bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen sind, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insb. abhängig ist von einem Index, einer Indexkombination, einem Finanzinstrument, einer Ware oder einem Wechselkurs oder Kombinationen davon. Keine strukturierten Einlagen sind daher festverzinsliche Einlagen, Stufenzinseinlagen oder variabel verzinsliche Einlagen, die an einen Zinsindex gebunden sind.

Seiten 409 - 427

Dokument Dokumentationspflichten