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Einfluss des § 2 Abs. 2 EEG 2023 auf die Bewertungsregeln und das Abwägungsgebot des § 9 Abs. 1 BWaldG

§ 2 Abs. 2 EEG 2023, § 9 Abs. 1 BWaldG, § 63 BImSchG, § 15 BNatSchG

Von der Beschränkung einer Waldumwandlung auf das zur Zweckerreichung unbedingt Erforderliche suspendiert auch § 2 Satz 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i. d. F. des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1237) nicht. Nach dieser Vorschrift sollen die Erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Vorgabe unter anderem für forstrechtliche Abwägungsentscheidungen, dass das Interesse am Ausbau der Erneuerbaren Energien nur in Ausnahmefällen überwunden werden kann (vgl. BT-Drs. 20/1630, S. 158). Damit modifiziert § 2 Satz 2 EEG 2023 die Bewertungsregeln des § 9 Abs. 1 Satz 3 BWaldG, lässt indes das Abwägungsgebot des § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG unberührt. Eine sachgerechte Abwägung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG hat daher nach wie vor anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen.

(Leitsatz der Redaktion)

VGH Kassel, Beschl. v. 10.02.2023 – 9 B 247/22.T

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.02.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 2 / 2023
Veröffentlicht: 2023-03-17
Dokument Einfluss des § 2 Abs. 2 EEG 2023 auf die Bewertungsregeln und das Abwägungsgebot des § 9 Abs. 1 BWaldG