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Eingruppierung von Medizinischen Fachangestellten im OP

Teil A der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA), Entgeltgruppe 6 Ziffer 3 § 87 Abs. 1, § 99 Abs. 4 BetrVG

1. Die Eingruppierung von im OP-Team eingesetzten Medizinischen Fachangestellten (MFA) richtet sich nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils A der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA).

2. Die Tätigkeit der MFA wird nicht von einem spezielleren Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Pflege (Pflegerinnen und Pfleger, Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten, sogenannte P-Gruppe) erfasst. Die Tarifvertragsparteien haben bewusst und ausdrücklich zwischen verschiedenen Beschäftigtengruppen differenziert.

3. Danach erfolgt die Eingruppierung von MFA in die Entgeltgruppe 6 Ziffer 3 der Entgeltordnung (VKA).

4. Die Tarifvertragsparteien mussten für die im OP-Team tätigen MFA keine höhere Vergütung wie für die P-Gruppe vorsehen, nur weil alle Beschäftigten die wesentlich gleiche Tätigkeit verrichten. Sie durften vielmehr die unterschiedlichen Ausbildungen berücksichtigen.

(redaktionelle Leitsätze)

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 08.12.2021 – 6 TaBV 11/21 –
(Vorinstanz: ArbG Elmshorn, Beschluss v. 18.02.2021 – 1 BV 44e/20 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.08.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 8 / 2022
Veröffentlicht: 2022-07-26
Dokument Eingruppierung von Medizinischen Fachangestellten im OP