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Einstweiliges Verfügungsverfahren, Allzuständigkeit der Personalvertretung nach ThürPersVG

§ 78, § 85, § 87 ArbGG.
§ 561, § 924, §§ 935 ff. ZPO.
§ 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, § 73 Abs. 3, § 83 Abs. 2 ThürPersVG.

1. Maßgeblich für das personalvertretungsrechtliche Rechtsmittelverfahren gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935 ff., 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind die Bestimmungen der Zivil prozessordnung in entsprechender Anwendung.

2. Gegen erstinstanzliche Beschlüsse in Verfahren nach § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 935 ff. ZPO, die ohne mündliche Anhörung ergangen sind, sind bei Stattgabe des einstweiligen Verfügungsantrags der Widerspruch (§§ 924, 936 ZPO) und bei Ablehnung die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 937 Abs. 2 ZPO) einzulegen. Ist erstinstanzlich nach mündlicher Anhörung entschieden worden, was im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (abweichend von § 922 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 936 ZPO) nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu erfolgen hat (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. § 84 Satz 2 ArbGG), ersetzt die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG (i. V. m. § 83 Abs. 2 ThürPersVG) die nach der Zivilprozessordnung an sich vorgesehene Berufung.

3. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat (§ 84 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG) entsprechend § 78 Satz 3 ArbGG in der für sofortige Beschwerden vorgesehenen Besetzung ohne ehrenamtliche Richter.

4. Einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Unter Beachtung des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes sind strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung auch des Verfügungsanspruchs zu stellen.

5. Ein möglicher Verstoß gegen ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung sowie der mögliche Nachteil, dass sie wegen der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache eine etwaige Missachtung des Beteiligungsrechts ggf. über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste, bilden als solche noch keinen Verfügungsgrund.

6. Ob eine Allzuständigkeit der Personalvertretung für organisatorische Maßnahmen nach Novellierung des ThürPersVG durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28. 5. 2019 besteht, muss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenbleiben.

OVG Thüringen, Beschl. v. 19.5.2021 – 5 PO 617/20 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.10.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 10 / 2021
Veröffentlicht: 2021-09-23
Dokument Einstweiliges Verfügungsverfahren, Allzuständigkeit der Personalvertretung nach ThürPersVG