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Entziehung der Zuständigkeit für die psychiatrische Pflichtversorgung

§ 8 KHG § 2 Abs. 1 KHG NRW § 10a Abs. 1 PsychKG NRW

1. Die Zuordnung der Region der psychiatrischen Pflichtversorgung zum Versorgungsauftrag eines Krankenhauses unterliegt dem Planungsermessen der zuständigen Landesbehörde.

2. Das Krankenhausplanungsrecht vermittelt einem Krankenhaus keinen rechtlich geschützten Anspruch auf den Fortbestand einer im Rahmen der ursprünglichen Planung erfolgten Zuweisung einer Pflichtversorgungsregion.

3. Sachgerechtes Kriterium für die Zuordnung einer Gemeinde zur psychiatrischen Pflichtversorgungsregion ist die wohnortnahe Erreichbarkeit der Angebote. Wird diese durch die Planaufnahme eines weiteren Krankenhauses verändert, kann die Planungsbehörde die bisherige Zuweisung von Pflichtversorgungsregionen ändern.

(redaktionelle Leitsätze)

OVG NRW, Urt. v. 14.01.2021 – 13 A 1601/19 –
(Vorinstanz: VG Minden, Urt. v. 05.04.2019 – 13 A 1601/19 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.04.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 4 / 2021
Veröffentlicht: 2021-03-26
Dokument Entziehung der Zuständigkeit für die psychiatrische Pflichtversorgung