Inhalt der Ausgabe 02/2014
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Mit diesem Beitrag wird regelmäßig wiederkehrend aus der Entwicklung des Regulierungs- und Netzrechts berichtet. Es soll ein Überblick über wichtige Entwicklungen des Jahres 2013 mit einem klaren Schwerpunkt auf dem Kern des Energieregulierungsrechts gegeben werden, weil diese komplexen und zugegebenermaßen häufig speziellen Themen in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung m. E. etwas zu kurz kommen.
Wer nicht nur eine Kundenanlage, sondern ein Verteilernetz betreibt, profitiert von der Einstufungsfiktion in § 110 Abs. 3 Satz 3 EnWG: Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz. Die darin zum Ausdruck kommende gesetzliche Grundentscheidung, den Eintritt der für geschlossene Verteilernetze geltenden Rechtsfolgen von dem Zeitpunkt der Antragstellung – und nicht vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – abhängig zu machen, wirft trotz des scheinbar eindeutigen Gesetzeswortlauts praktische Probleme auf.
Der Beitrag widmet sich der Frage, wann eine Lieferung von Nutzenergie als solche anzuerkennen und ob ein Nutzenergielieferant als Letztverbraucher i. S. d. § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einzuordnen ist. Außerdem wird geprüft, ob Nutzenergielieferanten ggf. unter das sogenannte Eigenversorgungsprivileg gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG fallen können.
Die Europäische Union ist bestrebt, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden. Hierzu sollen u. a. unterschiedliche Netzkodizes, die die bestehenden Markthemmnisse bereinigen und den grenzüberschreitenden Handel fördern sollen, erlassen werden. Der Entwurf des Netzkodex für Technische Anschlussbedingungen für Stromerzeuger wird im nachfolgenden Beitrag rechtlich eingeordnet und bewertet.
Standpunkte
Bundeswirtschafts- und Energieminister Gabriel hat einen Referentenentwurf zur Reform des EEG vorgelegt. Wie schätzen Sie die vorgesehenen Ausbaukorridore für die fluktuierenden Erneuerbaren Energien ein?
ER aktuell
Keine vier Wochen nach dem Kabinettsbeschluss von Meseberg vom 22.01.2014 (Meseberg-Beschluss) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 18.02.2014 einen Referentenentwurf des „Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts“ (Referentenentwurf) vorgelegt. Dem Referentenentwurf war am 10.02.2014 bereits ein Arbeitsentwurf vorausgegangen. In dem Referentenentwurf greift das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Großteil der im Meseberg-Beschluss genannten Punkte auf. Zwei besonders umstrittene Regelungen – die Eigenerzeugung und die Ausgleichsregelung – sind im Referentenentwurf allerdings noch nicht enthalten.
Rechtsprechung
§ 8 EEG 2004, §§ 8, 16 Abs. 1, 66 EEG 2009, § 66 EEG 2012, § 256 ZPO
BGH, Urt. v. 06.11.2013 – VIII ZR 194/12
§ 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV
BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – EnVR 18/12
§§ 3 Nr. 18, 3 Nr. 25, 36 Abs. 1, 38 EnWG, §§ 2, 3 StromGVV, § 1a StromStV, §§ 433, 677, 683, 670 BGB
BGH, Urt. v. 22.01.2014 – VIII ZR 391/12
§ 3 der 26. BImSchV, §§ 43 Satz 3, 43a Nr. 6, 43e, 43h, 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG, § 73 Abs. 8 VwVfG
OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2013 – 7 MS 4/13
§ 6 Abs. 3 GasNEV a. F.
BGH, Beschl. v. 12.11.2013 – EnVR 33/12
Rezension
Schwintowski, Hans-Peter (Hrsg.): Handbuch Energiehandel, 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2014, 850 Seiten, Festeinband, 128,00 EUR, ISBN: 978 3 503 15438 8, Erich Schmidt Verlag
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