Inhalt der Ausgabe 05/2015
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Die Energiemarktregulierung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) erreicht im 10. Jahr nach der Neueinführung des Instituts der Festlegung ein Ausmaß, bei dem man leicht den Überblick verlieren kann. Nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht durchdringt die Regulierung der BNetzA den Energiemarkt. Diese zweiteilige Beitragsreihe versucht mit einer systematischen Darstellung der bis dato erlassenen Festlegungen etwas Ordnung in die Regulierungsflut zu bringen. Teil I des Beitrags befasst sich ausschließlich mit den Festlegungen, die im Stromsektor erlassen wurden. Teil II wird dann vornehmlich den Gassektor sowie die Festlegungen der Beschlusskammer (BK) 4 zum Gegenstand haben. Letztere regeln sowohl den Strom- als auch den Gassektor, da die Zuständigkeiten der BK4 beide Sektoren umfassen.
Angesichts aktueller obergerichtlicher Entscheidungen rückt das Spannungsverhältnis Flugsicherungseinrichtungen – Windenergieanlagen verstärkt in den Fokus der beteiligten Akteure: Aus rechts- und energiepolitischer Sicht stellt der nicht realisierte Zubau von – je nach angelegtem Maßstab – mehreren hundert Megawatt Windenergieleistung ein sich stetig vergrößerndes Problem dar, das angesichts der unklaren Rollenverteilung der in dem Zusammenhang eingebundenen Institutionen sowie der fehlenden Durchdringung der einschlägigen Vorschriften und der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zusätzlich eine rechtsdogmatische Dimension erhält. Ausgangspunkt der Überlegungen in diesem Kontext ist § 18a LuftVG, dessen Rechtsfolge dann eintritt, wenn durch eine Anlage „Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können“.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat Anfang Juli 2015 seine Vorschläge zur Einführung einer Kapazitätsreserve im Weißbuch vorgestellt. Es ist vorgesehen, in diese zukünftige Reserve auch Bestandsanlagen in Form von Braunkohlekraftwerken einzubeziehen. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob das vorgesehene Modell vom Grundsatz her mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist.
Anfang Juli hat das BMWi sein Weißbuch vorgestellt. Aus Gründen der Versorgungssicherheit soll neben der Netzreserve eine zusätzliche Kapazitätsreserve eingeführt werden. Auf Grundlage einer Ausschreibung sollen hierzu Kraftwerke mit insgesamt ca. 4 GW Leistung von den Übertragungsnetzbetreibern unter Vertrag genommen werden, die bei einem Kapazitätsdefizit zum Einsatz kommen sollen.
ER aktuell
Rechtsprechung
§§ 14 Abs. 3, 14 Abs. 6 EEG 2004, §§ 14 Abs. 3, 14a Abs. 5, 14a Abs. 7 EEG 2006, Art. 87
Abs. 1 EGV, Art. 107 Abs. 1 AEUV
BGH, Urt. v. 06.05.2015 – VIII ZR 56/14
§ 31 EnWG, § 20 Satz 1 NAV, § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV
BGH, Beschl. v. 14.04.2015 – EnVR 45/13
§ 24 Abs. 3 NAV, § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG
BGH, Urt. v. 14.04.2015 – EnZR 13/14
§ 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG v. 26.07.2011, § 242 BGB
BGH, Urt. v. 14.04.2015 – EnZR 11/14
§ 2 Abs. 2 AVBGasV, § 2 Abs. 2 GasGVV, § 242 BGB
OLG Schleswig, Urt. v. 09.04.2015 – 11 U 66/14
§ 40 VwGO, § 75 EnWG
OVG Münster, Beschl. v. 22.06.2015 – 11 E 409/15
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