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Inhalt der Ausgabe 05/2019

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhaltsverzeichnis / Impressum

Aufsätze

Eigen- und Drittverbrauchsmengen

Hinsichtlich der Erfassung und Abgrenzung von Strommengen wurden durch das Energiesammelgesetz weitreichende Neuregelungen in das EEG 2017 aufgenommen. Unternehmen, die gemäß den Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG 2017) eine Begrenzung der EEG-Umlage beantragen, müssen diese Neuregelungen bei der Ermittlung ihrer privilegierungsfähigen Eigenverbrauchsmenge berücksichtigen. In der praktischen Anwendung stehen sie dabei mitunter vor vielzähligen Herausforderungen.

Die Rechtsprechung zur Produkthaftung des Stromnetzbetreibers

Ein Stromnetzbetreiber ist Hersteller von Strom und haftet als solcher nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese für den Laien seltsam anmutende Feststellung hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren über eine Reihe von Urteilen mit stringenter Begründung herausgearbeitet. In der Energiewirtschaft, die – wenn überhaupt – diese Ansprüche allenfalls in theoretischen Abhandlungen erörtert hat, betrat sie damit Neuland. Im folgenden Beitrag sollen die Argumente der Rechtsprechung innerhalb der Haftung aus dem ProdHaftG aufgearbeitet und einer Würdigung unterzogen werden. Der Aufbau folgt der klassischen Struktur der Prüfung eines Anspruchs aus § 1 ProdHaftG.

Kohleausstieg und Beihilfenverbot

Im Zentrum des Kohleausstiegs steht das Auffangen der Auswirkungen durch Förderung der betroffenen Gebiete. Hier wird der beihilferechtliche Rahmen aufgezeigt. In Betracht kommen zahlreiche Ansatzpunkte für Regional-, Investitions-, KMU- und F&E&I-Beihilfen.

ER standpunkte

Interview mit Dr. Thomas Engelke

ER aktuell

BGH bestätigt Festlegungen der BNetzA zu Eigenkapitalzinssätzen

Mit Beschlüssen vom 05.10.2016 kürzte die BNetzA die Eigenkapitalzinssätze für die Dauer der dritten Regulierungsperiode für Betreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen für Neuanlagen von 9,05 % auf 6,91 % und für Altanlagen von 7,14 % auf 5,12 %, jeweils vor Steuern. Wegen dieser Kürzungen legten über 1.100 Netzbetreiber Beschwerde beim OLG Düsseldorf gegen diese Beschlüsse ein. Am 22.03.2018 entschied das OLG Düsseldorf in 29 Musterbeschwerdeverfahren, die Festlegung aufzuheben und die BNetzA zur Neufestlegung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die BNetzA sollte bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie methodisch nachbessern.

Rechtsprechung

Bestimmung des Eigenkapitalzinssatzes zur Festlegung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen – Eigenkapitalzinssatz II

BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – EnVR 52/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.2018 – 3 Kart 1062/16 (V)

Genehmigungsfähigkeit von Investitionsmaßnahmen auf der Ebene der Höchstspannung oder der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung

BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – EnVR 6/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.2018 – VI-3 Kart 125/16 (V)

Förderungsfähigkeit einer Abgasturbine in einem Blockheizkraftwerksmotor mit dem Technologie- Bonus

BGH, Urt. v. 15.05.2019 – VIII ZR 134/18
vorgehend: OLG Celle, Urt. v. 10.04.2018 – 13 U 145/17
vorgehend: LG Verden, Urt. v. 13.09.2017 – 7 O 157/16

Rückforderungsanspruch für Photovoltaik-Einspeisevergütung auf Grundlage des EEG 2014 bei Anlageninbetriebnahme vor dem 01.01.2012

OLG Hamm, Urt. v. 10.05.2019 – 30 U 425/18
vorgehend: LG Paderborn, Urt. v. 11.07.2018 – 3 O 47/18

EEG-Umlage – Zinsforderung bei nicht vollständiger Mitteilung von gelieferten Strommengen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2019 – 27 U 1/18

Tagungsbericht

Die Fortentwicklungen im deutschen Kohleausstieg seit den Empfehlungen der Kohlekommission

ER ansichtssache

Nur 15 Sekunden

So langsam beginnt diese Kolumne Früchte zu tragen. Nicht etwa in Form von Mandaten oder Einladungen zu Lesestunden – durchaus nicht! Aber mittlerweile kommen immer mal wieder geschätzte Kollegen auf mich zu, mit Rechtsfragen und Fällen, über die man nur schmunzeln kann. Einen besonders bemerkenswerten Fall, der mir zugetragen wurde, möchte ich Ihnen unter keinen Umständen vorenthalten: Den 15-Sekunden-Fall.
DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 5 / 2019
Veröffentlicht: 2019-09-16
 

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