Inhalt der Ausgabe 06/2020
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Die gegenwärtigen Herausforderungen der Energiewirtschaft und der Energiemärkte sind enorm: Der Atomausstieg schreitet voran, der Kohleausstieg ist beschlossen und rückt näher, der Anteil der Erneuerbaren Energien soll gleichzeitig nachhaltig gesteigert werden und die Erneuerbaren Energien sollen noch stärker in den Markt integriert werden. Zudem sollen die Akzeptanz für Energieprojekte verbessert und die Kosten der Energiewende für Industrie und Endkunden begrenzt werden. Diese Herausforderungen erfordern immer wieder eine Neujustierung und Anpassung des Rechts der Erneuerbaren Energien.
Die Regulierung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen folgt insbesondere auf Ebene der Transportnetze zunehmend detaillierten europarechtlichen Vorgaben. Ob und in welchem Umfang diese Vorgaben auch für selbständige Betreiber reiner Verbindungsleitungen (Interkonnektoren) gelten, hatte der EuGH nun zu entscheiden. Gegenstand des EuGH-Urteils vom 11.03.2020 in der Rechtssache Baltic Cable war dabei die Frage der Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) 714/2009 („StromhandelZVO“) hinsichtlich der Verwendung von Engpasserlösen auf Unternehmen, die ausschließlich eine grenzüberschreitende Strom-Verbindungsleitung betreiben.
Die Systemdienstleistung der Regelreserve dient als marktbezogene Maßnahme im Rahmen der Systemverantwortung der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) nach § 13 EnWG der Frequenzstabilisierung des Stromnetzes. Der Aufsatz behandelt die nationalen und unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die inhaltliche Gestaltung und Fortentwicklung des Rechtsrahmens für Regelreserve.
ER standpunkte
ER aktuell
Das Bundeskabinett hat am 24.09.2020 die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Auf das EEG 2017 soll zum Jahreswechsel das EEG 2021 folgen. Die geplanten Änderungen betreffen sowohl Anlagenbetreiber als auch Netzbetreiber und Abnehmer. Sie sind zum Teil grundsätzlicher Natur, eröffnen naturgemäß neue Chancen, bergen aber auch neue Risiken. Bis 2030 sollen 65 Prozent der Stromerzeugung aus Erneuerbaren stammen, zuvor lautete das Ziel „55 bis 60 Prozent“ im Jahr 2035.
Rechtsprechung
BGH, Urt. v. 14.07.2020 – XIII ZR 12/19
vorgehend: OLG Braunschweig, Urt. v. 27.05.2019 – 9 U 47/18
vorgehend: LG Braunschweig, Urt. v. 13.07.2018 – 4 O 1987/17
OLG München, Urt. v. 06.08.2020 – 3 U 873/20
vorgehend: LG München I – 41 O 424/19
VGH Mannheim, Beschl. v. 14.05.2020 – 10 S 603/19
vorgehend: VG Stuttgart, Beschl. v. 15.02.2019 – 13 K 11874/18
Der Beschluss vom 11.02.2020 (Az. EnVR 101/18) des BGH ist, soweit ersichtlich, dessen erste veröffentlichte Entscheidung zum Thema Ausschreibungsverfahren nach dem EEG in Bezug auf Windenergie.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.08.2020 – 3 Kart 894/18
LG Lübeck, Urt. v. 03.08.2020 – 10 O 6/20
BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 4 VR 7/19, 4 VR 3/20
ER ansichtssache
Mit dem EEG ist es ja so ein bisschen wie mit der einen ausgesprochen überdurchschnittlich lebenslustigen Freundin, die jeder hat: Ständig hat sie einen Neuen. Und jedes Mal findet sie seinen Vorgänger instant unfassbar doof: Biomasse ist erst super, weil toll, toll, toll, wenn Strom auf einmal auf dem Feld wächst. Dann ist Biomasse böse, weil man Weizen besser essen als verbrennen soll. Witze über Maiskolben und so spare ich mir an dieser Stelle. Eigenversorgung ist erst hochattraktiv, denn das entlastet die Stromnetze. Dann aber wird Eigenversorgung zu teuer und sinkt in ihrer Gunst.
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