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Erforderlichkeit des Anbietens verschiedener Zahlungsmöglichkeiten für Haushaltskunden

§ 2 Abs. 1 UKlaG, § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG

Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG genügt es nicht, dem Kunden (nur) die Wahl zwischen unterschiedlichen Tarifen und damit zugleich unterschiedlichen Zahlungsanweisungen einzuräumen, vielmehr sind für alle Tarife vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.

(Leitsatz der Redaktion)

OLG Köln, Urt. v. 24.03.2017 – I-6 U 146/16, 6 U 146/16
vorgehend: LG Köln, Urt. v. 16.08.2016 – 33 O 2/16

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.04.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 4 / 2017
Veröffentlicht: 2017-07-17
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Dokument Erforderlichkeit des Anbietens verschiedener Zahlungsmöglichkeiten für Haushaltskunden