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Erfordernis der Einhaltung der Drei-Monats-Ankündigungsfrist des § 37 Abs. 2 MsbG zur Durchführung eines sog. „Rollouts“

§§ 2 Satz 1 Nr. 4, 37 Abs. 2 MsbG, § 2 Abs. 1 UKlaG

1. § 37 Abs. 2 MsbG ist als Verbraucherschutzgesetz einzustufen.

2. Der Netzbetreiber verstößt jedenfalls im hier ausschließlich maßgeblichen Fall gegen § 37 Abs. 2 MsbG, wenn er im Zuge des sog. „Rollouts“ seinen Kunden von sich aus einen konkreten Termin vor Ablauf der Drei-Monats-Frist ankündigt.

(Leitsätze der Redaktion)

LG Dortmund, Urt. v. 22.01.2019 – 25 O 282/18

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.03.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 3 / 2019
Veröffentlicht: 2019-05-14
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Dokument Erfordernis der Einhaltung der Drei-Monats-Ankündigungsfrist des § 37 Abs. 2 MsbG zur Durchführung eines sog. „Rollouts“