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Erlass von Steuerverwaltungsakten im Insolvenzverfahren – Teil II –

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 18.12.2002 I R 33/01 und vom 1.4.2003 I R 51/02 erneut zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Stellung bezogen. Die Entscheidung vom 18.12.2002 betrifft einen Fall, in dem das Finanzamt gegenüber dem Insolvenzverwalter Körperschaftsteuerbescheide (über 0 DM) mit Feststellungen gem. § 47 Abs. 2 KStG a. F. und Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG a. F. und über die verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer erlassen hatte. Diese Bescheide waren im Klageverfahren vom FG aufgehoben worden.

Der BFH hat die Entscheidung des FG mit der Begründung bestätigt, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden dürfen, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können, und dass dennoch erlassene Bescheide unwirksam sind. Mit dieser Entscheidung hat sich der BFH seinem zur Konkursordnung ergangenen Urteil vom 2.7.1997 I R 11/97 angeschlossen. Mit dem Urteil vom 1.4.2003 hat der BFH des Weiteren entschieden, dass gegenüber dem Verwalter eine Einspruchsentscheidung ergehen kann, wenn ein Grundlagenbescheid bereits vor Eröffnung des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens ergangen ist und der Verwalter bei gegebener Verfahrenslage das analog § 240 ZPO unterbrochene Einspruchsverfahren wieder aufgenommen und fortgeführt hat.

Die Finanzverwaltung hat der Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Änderung des AO-Anwendungserlasses (AEAO) zu § 122 weitestgehend Rechnung getragen. Die vorstehend genannten jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung sollen Anlass sein, einige der vielfältigen verfahrensrechtlichen Grundsätze, die beim Erlass von Steuerverwaltungsakten im Insolvenzverfahren zu beachten sind, nachfolgend zusammenfassend darzustellen.

Seiten 254 - 258

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.09.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2004
Veröffentlicht: 2004-09-01
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