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Ermäßigung auf Eintrittskarten für einen Freizeitpark?

Ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% für die Eintrittsberechtigung in Freizeit‐ oder Vergnügungsparks Gültigkeit hat, ist trotz einer ablehnenden BFH‐Rechtsprechung immer noch offen (zuletzt BFH v. 2.8.2018, Az.: V R 6/16, siehe hierzu Henkel, Kein ermäßigter Steuersatz für Freizeitparks, SRTour 01/2019 S. 10 ff.). Nach wie vor ist streitig, ob ortsgebundene Einrichtungen ebenso wie ortsungebundene Veranstaltungen (z.B. auf Jahrmärkten) die Vergünstigung des reduzierten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V. mit § 30 UStDV in Anspruch nehmen können. Eine Entscheidung des FG Münster, deren margensteuerlich beachtliche Fragen bereits in SRTour 2/2021 S. 8 ff. abgehandelt wurden, ist ein Musterbeispiel dafür, wie kontrovers die Subsumtion der praktischen Fälle bei Finanzgerichten ausfallen kann (FG Münster v. 13.8.2020, Az.: 5 K 1228/18 U). Während das FG Münster den ermäßigten Steuersatz versagt und die Revision nicht zugelassen hat, entschied das FG Köln fast zeitgleich, die Rechtsfrage nach der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Freizeitparks dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen (FG Köln v. 25.8.2020, Az.: 8 K 1092/17, vgl. SRTour 10/2020 S. 1, anhängig beim EuGH, Az.: C‐ 406/20 v. 23.9.2020). Im Übrigen ist die Anwendung der Vergünstigung auch im Rahmen von einheitlichen und komplexen Leistungen häufig streitig, dies wiederum unabhängig davon, ob ein Aufteilungsgebot die Einheitlichkeit der Leistung für die Anwendung des Steuersatzes wieder aufheben soll (wie z.B. beim Hotelangebot einschließlich Frühstück). Einige für die Insel‐Touristik wichtige Hinweise zum ermäßigten Steuersatz werden in einem Exkurs am Schluss dieses Beitrags aufgelistet.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.06.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 6 / 2021
Veröffentlicht: 2021-06-30
Dokument Ermäßigung auf Eintrittskarten für einen Freizeitpark?