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Ermittlung und Bedeutung von Kennzahlen zur Energie und Anlagennutzung sowie zu Wirkungsgraden für die Abfallverbrennung

Nicht nur in Deutschland, sondern europaweit gelten derzeit eine Vielzahl von neuen Verordnungen, Richtlinien und Gesetze für die Abfallbehandlung, die ineinander übergreifend zu beachten sind.

Darunter fällt auch für ordnungsgemäß betriebene Abfallverbrennungsanlagen die Erstellung von Stoff- und Energieflussberechnungen, die bei Einsatz geeigneter und einwandfrei funktionierender Messgeräte in der Regel in sich aufgehen müssen. Auch die Directive 2000/76/EC verlangt indirekt gemäß Artikel 12.2 diese Stoff- und Energieflussberechnungen über den jährlichen Nachweis zur Funktion der Anlage und über den Prozessablauf. Weiterhin wird nach Artikel 6.6 dieser Directive auch die Verwertung der verfügbaren Energie – soweit technisch und wirtschaftlich möglich – gefordert.

Neben dieser Berichtspflicht über die Stoff- und Energieflussdaten einer Anlage spielen weitere Faktoren wie z. B. das z. Zt. in Arbeit befindliche BREF/BAT „Abfallverbrennung“, aber auch das EUGH-Urteil C-458/00 in dem Rechtsstreit Luxemburg/EU-Kommission eine wichtige Rolle.

So sieht u. a. der BREF/BAT-Entwurf vor, dass durch Nachweis gewisser Kennzahlen erst die Einstufung als BAT-Anlage möglich wird.

Zur Berechnung der dafür erforderlichen Kennzahlen sind in dem BREF/BAT-Entwurf die dafür erforderlichen Berechnungsmethoden und -formeln angegeben.

Da nach wie vor zur Einstufung nach R1 (Verwertung durch Verbrennung) und D10 (Beseitigung durch Verbrennung) gemäß Directive 75/442/EEC Anhang II A und B die notwendigen Kriterien fehlen, besteht hierzu für die Anlagenbetreiber eine starke Verunsicherung und ein dringender Regelungsbedarf.

Hilfestellung zur Einstufung liefert das EUGH-Urteil C-458/00 aus dem Jahr 2003, in dem in den Randziffern 32–34 rechnerische Ansätze und Grundvoraussetzungen als Anforderungen beschrieben werden, nach denen eine Abfallverbrennung eine energetische Verwertung nach R1 darstellen kann. Die Erfüllung dieser Vorgaben reicht in der Regel jedoch noch nicht zur R1-Einstufung aus, bildet jedoch die Voraussetzung, ohne die eine R1-Einstufung in jedem Fall ausscheidet. Neben der R1-Nachweisbarkeit und BAT-Betrachtung dienen korrekte Stoff-, Energiebedarfs- und Energieflussberechnung auf Grundlage anerkannter Berechnungsmethoden auch als Grundlage für Jahres- und Geschäftsberichte und als wichtige Argumentationshilfe z. B. für notwendige Investitionen oder auf deren Verzicht. Diese Daten bilden ebenfalls die Grundlage für Auditbetrachtungen, aber auch für Garantie-, KWK- oder EEG-Nachweise.

Durch regelmäßige Wiederholung der Stoff- und Energieflussnachweise lassen sich neben möglichen Veränderungen u. a. des der Anlage angelieferten Heizwerts des Abfalls auch die jeweilige Verfahrensqualität und der mögliche Optimierungsbedarf der Anlage z. B. durch Verminderung des Energieeigenbedarfs und/oder Erhöhung der erzeugten und damit exportierbaren Energien laufend bestimmen und begründen und auch fehlerhafte Messungen feststellen.

Die Stoff- und Energieflussberechnungen stellen somit eines der wichtigsten Kriterien für eine ordnungsgemäß funktionierende und zeitgemäß betriebene Abfallverbrennung dar.

Seiten 512 - 520

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.10.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1863-9763
Ausgabe / Jahr: 10 / 2003
Veröffentlicht: 2003-10-01
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Dokument Ermittlung und Bedeutung von Kennzahlen zur Energie und Anlagennutzung sowie zu Wirkungsgraden für die Abfallverbrennung