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Ermittlung und Sanktion als konstitutive Elemente der Steuerstrafverteidigung

Steuerstrafrecht ist der Sammelbegriff für diejenigen Rechtsnormen, die die rechtswidrige Reduktion von Steuern sanktionieren. Zu Beginn des 3. Jahrtausends werden in der Bundesrepublik Deutschland sechsundzwanzig verschiedene Steuern erhoben. Das Steuerstrafrecht umfasst – wegen der blankettrechtlichen Natur der Steuerstrafvorschriften – sowohl originäres, d.h. materielles Strafrecht in Verbindung mit dem materiellen Steuerrecht, als auch die Normen, die außerhalb des Straf- und Steuerrechts liegen, auf die jedoch das materielle Steuerrecht seinerseits wieder verweist, wie z.B. das Handelsrecht. Dennoch ist das Steuerstrafrecht letztlich immer Strafrecht und wird nicht dadurch zum Steuerrecht, dass es steuerrechtliche Normen einbezieht. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 369 Abs. 2 AO, der ausdrücklich die Gültigkeit der allgemeinen Gesetze über das Strafrecht anordnet, soweit die (besonderen) Strafvorschriften der Steuergesetze nichts Abweichendes bestimmen.

Seiten 33 - 115

Dokument Ermittlung und Sanktion als konstitutive Elemente der Steuerstrafverteidigung