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Erneute Wählbarkeit von Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses

§ 40 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 2, § 65 SBG.
§ 22a WBO.

Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SBG erneut wählbar, wenn sie nur wegen der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 1 SBG noch vorübergehend im Amt geblieben sind.

BVerwG, Beschl. v. 30.4.2020 – 1 WRB 1.19 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.12.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 12 / 2020
Veröffentlicht: 2020-11-25
Dokument Erneute Wählbarkeit von Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses