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Fallzusammenführung

§ 8 Abs. 5 KHEntgG; § 2 Abs. 3 FPV; § 17b Abs. 2 KHG

Wird ein Patient innerhalb der oberen Grenzverweildauer einer Fallpauschale wegen einer Komplikation (hier: Wundheilungsstörung) wieder aufgenommen, trägt das Krankenhaus dafür auch dann die Verantwortung, wenn die Ursache der Komplikation nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, insbesondere nicht festgestellt werden kann, dass die Selbstentlassung gegen ärztlichen Rat die Ursache ist.

(redaktioneller Leitsatz)

LSG Hamburg, Urt. v. 26.5.2016 – L 1 KR 116/13
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 5.7.2013 – S 6 KR 149/12 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.03.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 3 / 2017
Veröffentlicht: 2017-02-23
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