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Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode

§ 21 Abs 2 EnWG, §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 6 GasNEV

1. Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode vom 05.10.2016 (BK4-16-161) ist im Hinblick auf ihren Beschlusszeitpunkt mit § 7 Abs. 6 und Abs. 4 GasNEV vereinbar. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht, dass eine Festlegung erst in dem Jahr, das der Regulierungsperiode unmittelbar vorangeht, erlassen werden darf.

2. Die der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze zugrunde liegende Bestimmung der Marktrisikoprämie ist nicht geeignet, eine im Sinne des § 21 EnWG angemessene Verzinsung zu ermitteln. Vor dem Hintergrund der aktuellen Kapitalmarktsituation stellt es eine methodisch unzulässige Verengung dar, dass die Bundesnetzagentur bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie ausschließlich auf historische Durchschnittswerte zurückgegriffen und sowohl bei der Ausübung des sich im Rahmen dieses Ansatzes eröffneten Beurteilungsspielraums als auch bei der Plausibilitätskontrolle Indikatoren für eine höhere Marktrisikoprämie nicht beachtet bzw. ihnen kein höheres Gewicht beigemessen hat.

3. Es stellt sich als methodisch fehlerhaft dar, dass die Bundesnetzagentur die Ableitung der Marktrisikoprämie allein aus den historischen DMS-Daten vorgenommen hat, ohne die Sondersituation des gegenwärtigen Marktumfeldes zu berücksichtigen und eine um alternative Ansätze ergänzte Würdigung und Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Angesichts des durch die Euro- und Staatsschuldenkrise auf den Kapital- und Finanzmärkten ausgelösten Strukturbruchs und den durch historische Daten nur unzureichend abgebildeten Auswirkungen auf die Investorenerwartung sowie zur Vermeidung einer Fortschreibung des „Golden Age of Bonds“-Effekts wäre eine Plausibilitätskontrolle unter Einbeziehung der Erkenntnisse einer ergänzenden Anwendung des TMR-Ansatzes, von Ex-Ante-Modellen sowie des Zero Beta CAPM durchzuführen gewesen.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.2018 – VI-3 Kart 148/16 (V)
Anhängig: BGH – EnVR 30/18

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.04.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 4 / 2018
Veröffentlicht: 2018-07-16
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