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Funktions- und Bewertungseinheiten in der Handels- und Steuerbilanz – Teil II –

Als weitere Systematisierung kann die Unterscheidung in bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter vorgenommen werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter gelten weder als beweglich noch als unbeweglich. Als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten insbesondere körperliche Gegenstände, jedoch nicht immaterielle Wirtschaftsgüter. Software ist im Grundsatz als immaterieller Gegenstand anzusehen. Lediglich sog. Trivialprogramme werden gem. R 6.13 Abs. 1 Satz 5 EStR den abnutzbaren und selbständig nutzungsfähigen, beweglichen Wirtschaftsgütern gleichgestellt mit der Folge, dass die Bewertungsfreiheit gem. § 6 Abs. 2 bzw. Abs. 2a EStG in Anspruch genommen werden kann. Bewegliche Anlagegüter können ausschließlich Sachen im Sinne des § 90 BGB sein, d. h. es muss sich um körperliche Gegenstände handeln. Die Aussage, dass die Funktionseinheit die unterste Grenze der Bewertungseinheit ist, gilt auch für das bewegliche Anlagevermögen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.12.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2014
Veröffentlicht: 2014-11-27
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Dokument Funktions- und Bewertungseinheiten in der Handels- und Steuerbilanz – Teil II –