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Gemeindliche Konzessionsvergabe betreffend den Betrieb eines örtlichen Stromverteilnetzes

§§ 1, 46 EnWG, § 20 GWB

1. Die gemeindliche Vergabe von Wegerechtskonzessionen für den Betrieb eines örtlichen Stromverteilnetzes nach § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat sich mindestens auch und zwar vorrangig an den Zielen des § 1 EnWG auszurichten. Bei der Auswahlentscheidung müssen in erster Linie das Niveau der erreichbaren Netzentgelte und die Effizienz eines Netzbetreibers maßgeblich sein und nicht die fiskalischen Interessen der Gemeinde.

2. Die Missachtung der primär zu beachtenden Maßgaben des EnWG hat die Nichtigkeit der Konzessionsvergabe zur Folge (§ 134 BGB). Der Verstoß gegen die Maßgaben des § 46 Abs. 3 EnWG stellt sich als ein Verstoß gegen das in § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG verankerte Diskriminierungsverbot dar. Zugleich liegt darin ein Verstoß gegen die allgemeine kartellrechtliche Verbotsnorm des § 20 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

3. Eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Überlassung des Netzes an einen Eigenbetrieb auch nicht auf einen vertraglichen Anspruch aus dem abgelaufenen Wegenutzungsvertrag stützen. Die Ausübung der vertraglichen Rechte stellt sich als ein Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot dar.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2012 – 16 U (Kart) 22/12
vorgehend: LG Kiel, Urt. v. 03.02.2012 – 14 O Kart. 83/10

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.01.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 1 / 2013
Veröffentlicht: 2013-01-15
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Dokument Gemeindliche Konzessionsvergabe betreffend den Betrieb eines örtlichen Stromverteilnetzes