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Gemeinsame Verselbständigung mehrerer Dienststellenteile oder Nebenstellen

§ 6 Abs. 3, § 25 BPersVG.

Eine gemeinsame Verselbständigung mehrerer Dienststellenteile oder Nebenstellen gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn diese zum einen keinen gemeinsamen Dienststellenleiter haben, bei dem alle Kompetenzen für deren Beschäftigte liegen, und zum anderen weit voneinander entfernt liegen (hier bis zu ca. 300 km).

VG Freiburg, Beschl. v. 18.2.2020 – PB 12 K 766/20 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.01.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2021
Veröffentlicht: 2021-01-01
Dokument Gemeinsame Verselbständigung mehrerer Dienststellenteile oder Nebenstellen