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Gestaltung von Omnibushalte stellen im ÖPNV unter besonderer Beachtung der Grundsätze einer vollständigen Barrierefreiheit – Teil 5

Für die Ausstattung der Haltestellen ist in der Regel das Verkehrsunternehmen verantwortlich. Ihm obliegt in diesem Falle die Aufgabenstellung für die Planung und Gestaltung ebenso wie die Finanzierung aller hierfür erforderlichen Elemente. In diesem Sinne werden mit vorliegendem Teilbeitrag und deren Einzelerläuterungen vordergründig die betreffenden Betriebsleiter nach BOKraft angesprochen. Dabei wird weniger von ihrer Unwissenheit ausgegangen als vielmehr deren Besinnung beabsichtigt. Von Interesse dürften diese Hinweise auch für die Leiter der Verkehrsverbünde und denjenigen Zuständigen in den Landkreisen und Kommunen sein, denen die fachliche und ortsbezogene Koordinierung der Aufgaben des ÖPNV obliegt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2018.04.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 4 / 2018
Veröffentlicht: 2018-04-02
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Dokument Gestaltung von Omnibushalte stellen im ÖPNV unter besonderer Beachtung der Grundsätze einer vollständigen Barrierefreiheit – Teil 5