Großeltern in der Verantwortung
Die Betreuung und Erziehung der eigenen Kinder ist erste Elternpflicht (§ 1 Abs. 2 SGB VIII). Fallen Eltern – aus welchen Gründen auch immer – mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben aus, müssen andere Personen zur Pflege und Erziehung der Kinder einspringen. Die in Betracht kommenden „Pflegeeltern“ rekrutieren sich in erster Linie aus dem persönlichen Umfeld (Großeltern, Onkel und Tanten sowie anderen Personen aus dem näheren Verwandten- und Bekanntenkreis). Solche Pflegschaftsverhältnisse gibt es weitaus häufiger als allgemein angenommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-04 |