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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft / Aufteilung

§ 22 SGB II

Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine Hilfebedürftige gemeinsam mit ihrer Tochter, die BAföG-Leistungen bezieht, eine Wohnung nutzt.

Urteil des 14. Senats des BSG vom 27. 2. 2008 – B 14/11b AS 55/06 R –

Anmerkung von Heinrich Schürmann, Oldenburg

Seiten 163 - 169

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 3 / 2010
Veröffentlicht: 2010-03-09
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Dokument Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft / Aufteilung