Handelsrechtliche Ergebnisrechnung der Familiengesellschaft
Im Zuge des BilMoG sind ab 2009 zahlreiche handelsrechtliche Wahlrechte für den bilanzierenden Kaufmann entfallen. Gleichzeitig wurde an der Idee einer Einheitsbilanzierung (für handels- und steuerrechtliche Zwecke) nicht mehr festgehalten. Von daher finden nunmehr uneingeschränkte handelsbilanzielle Ergebnisüberlegungen Eingang in die tatsächliche Bilanzierung der Familiengesellschaft, die dass steuerliche „Denaturierungen“ bestehen. Allenfalls im Anwendungsbereich der (aktiven und passiven) latenten Steuern (nach § 274 HGB) wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB) eine weitere Einschränkungen der Handelsbilanz mit Rückwirkungen aus dem Ertragsteuerrecht zu erwarten.
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