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Hauptstrafrecht: StGB

Erheblich bedeutsamer als das Nebenstrafrecht ist für den Arbeitsschutz das Hauptstrafrecht im StGB – insoweit geht es vor allen Dingen um (siehe genauer 5.1):
– Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und
– Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB),
manchmal auch um „Gemeingefährliche Straftaten“ des 28. Abschnitts des StGB wie
– Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) und
– Brandstiftung (§ 306 StGB).
In Betracht kommen schließlich auch
– Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB).
Nach §§ 222, 229, 306 und 308 StGB kann bestraft werden, wer verantwortlich ist. Verantwortung trägt
– jeder für fahrlässiges Tun, das einen (Arbeits-)Unfall zur Folge hat (dazu 5.2) und
– jeder als Garant gemäß § 13 StGB für die fahrlässige Nichtumsetzung des Arbeitsschutzrechts
– also für Unterlassen, das einen (Arbeits-)Unfall (also einen „Erfolg“) verursacht, „wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht“ (dazu 5.3).
Die weiteren Strafvoraussetzungen neben der Verantwortlichkeit sind:
– Pflichtverletzung (dazu 5.4),
– Kausalität der Pflichtverletzung für den Unfall bzw. Schaden und
– Schuld, also Fahrlässigkeit (dazu 5.5).

Seiten 51 - 157

Dokument Hauptstrafrecht: StGB