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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen im Spannungsfeld der Betriebsprüfung – Teil II –

Häufig wird im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Prüfer in Zweifel gezogen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Raumpflege oder Gartenpflege usw. (haushaltsnahe Tätigkeiten) ausschließlich den betrieblichen Bereich betreffen oder ob nicht doch ein Teil dieser der als Betriebsausgaben gebuchten Kos­ten als Lebenshaltungskosten i.S.d. § 12 EStG einzustufen sind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 relativierte sich dieser Streitpunkt durch den neu eingeführten § 35a EStG. Durch das Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 wurde § 35a EStG völlig neu gefasst. Es stellt sich daher die Frage, mit welcher Gestaltung ein steuerlicher Vorteil aufgrund des § 35a EStG erzielt werden kann. Dabei gilt es zunächst einmal zu bedenken, dass „beschäftigte Person“ nicht die Ehefrau eines Steuerpflichtigen sein kann. Zusammenlebende Eheleute bilden hinsichtlich § 35a EStG eine Aufwandsgemeinschaft. Ebenfalls scheidet grundsätzlich auch ein nicht im Haushalt lebendes Kind als „beschäftigte Person“ im Sinne des § 35a EStG aus. Diese Einschränkungen ändern aber nichts an der Rechtslage, dass ansonsten Beschäftigter im Sinne des § 35a EStG jede Person (auch mehrere) und auch ein Angehöriger sein kann, soweit die allgemeinen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind. Die Finanzverwaltung hat zu Zweifelsfragen in Bezug auf die Gesetzesregelungen des § 35a EStG Stellung genommen.

Seiten 52 - 58

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.02.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2011
Veröffentlicht: 2011-02-02
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Dokument Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen im Spannungsfeld der Betriebsprüfung – Teil II –