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I. Beruflicher Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt abziehbar

(keine Bindung an telefonische Auskunft eines Sachbearbeiters; öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf eine fehlerhafte Auskunft)

1. Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös.

2. Die telefonische Auskunft einer Sachbearbeiterin löst keine Bindungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen aus.

EStG 1997 § 7 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 6, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; BGB § 839

BFH-Urteil vom 21. August 2012 – VIII R 33/09

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2013
Veröffentlicht: 2013-01-28
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Dokument I. Beruflicher Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt abziehbar