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I. Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei bedingter Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

Wird ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, wenn ihr Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt.

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2

BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 – IV R 3/07

Seiten 358 - 360

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.12.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2009
Veröffentlicht: 2009-12-10
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Dokument I. Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei bedingter Veräußerung eines Gesellschaftsanteils