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I. Zum Datenzugriff der Finanzverwaltung in der Außenprüfung

1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden

2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u. a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben

AO § 147

BFH-Beschluss vom 26. September 2007 – I B 53, 54/07

Seiten 22 - 25

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.01.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 1 / 2008
Veröffentlicht: 2008-01-11
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Dokument I. Zum Datenzugriff der Finanzverwaltung in der Außenprüfung