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I. Zuständigkeit eines mit der Außenprüfung beauftragten Finanzamtes für Einsprüche gegen seine Prüfungsanordnung

Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm --und nicht vom beauftragenden Finanzamt-- erlassen wurde.

AO § 195, § 367 Abs. 1 und 3; FGO § 63 Abs. 3

BFH-Urteil vom 18. November 2008 – VIII R 16/07

Seiten 115 - 117

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.04.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 4 / 2009
Veröffentlicht: 2009-04-10
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Dokument I. Zuständigkeit eines mit der Außenprüfung beauftragten Finanzamtes für Einsprüche gegen seine Prüfungsanordnung