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II. Abzug „finaler“ Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im „Finalitätsjahr“

Unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten, käme ein solcher Verlustabzug nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in jenem Veranlagungszeitraum in Betracht, in welchem sie tatsächlich „final“ geworden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35)

KStG 2001 §§ 14 ff.; EG Art 43 EG, Art 48 EG; AEUV Art 49 AEUV, Art 54 AEUV

BFH-Beschluss vom 9. November 2010 – I R 16/10

Seiten 90 - 91

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.03.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 3 / 2011
Veröffentlicht: 2011-03-11
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