II. Auskunftsersuchen an eine Berufskammer – hier: Bekanntgabe einer Bankverbindung des Berufsträgers selbst
1. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, von einer Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen dem nicht entgegen.
2. Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.
3. Es ist nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, wenn das FA für Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Rechtsanwaltskammer zur Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern diesbezügliche Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner erfolglos waren.
AO § 93 Abs. 1, § 105 Abs. 1; BRAO § 76 Abs. 1.
BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 – VII R 46/05.
Seiten 123 - 125
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-10 |