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II. Begrenzter Schuldzinsenabzug – Einlage – Gestaltungsmissbrauch – Zur Annahme der betrieblichen Veranlassung einer Darlehensaufnahme

1. Die Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto ist eine Einlage i.S. von § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG a.F.; das gilt auch bei sinngemäßer Anwendung der Vorschrift auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG a.F. (entgegen FG München, Urteil vom 26. Januar 2007 7 K 3527/04, EFG 2007, 902).

2. Die kurzfristige Einlage von Geld stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG a.F. nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen; in diesem Fall entsteht der Steueranspruch so, wie er entstanden wäre, wenn die Einlage unterblieben wäre.

3. § 42 AO a.F. ist nach der Aufhebung von § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a.F. auf die betreffenden Fallgestaltungen (jedenfalls wieder) anwendbar.

§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1997, § 4 Abs. 3 EStG 1997, § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 4 Abs. 4a Satz 7 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, § 42 Abs. 2 AO, § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 2002, § 4 Abs. 3 EStG 2002, § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG 2002, § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG 2002.

BFH-Urteil vom 21. August 2012 – VIII R 32/09

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.01.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 1 / 2013
Veröffentlicht: 2013-01-04
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Dokument II. Begrenzter Schuldzinsenabzug – Einlage – Gestaltungsmissbrauch – Zur Annahme der betrieblichen Veranlassung einer Darlehensaufnahme